Sie äussert sich einzig zu den gynäkologischen Untersuchungen und damit zum Vorwurf der sexuellen Nötigung. Zum ebenfalls eingestellten Vorwurf, wonach der Beschuldigte sie medikamentenabhängig gemacht bzw. ihr zu viele oder falsche Medikamente gegeben haben soll, erfolgen keinerlei Ausführungen, weshalb diese Vorwürfe nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, bzw. soweit sie als mitangefochten gelten sollten, mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte.