385 Abs. 1 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und E. 2.4.7). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art.