BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen – einzutreten. 2.2 Die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO).