_, am 3. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.