1. Mit Verfügung vom 18. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie sexueller Nötigung u.a. zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.