Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 179 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. April 2023 (O 20 1585) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie sexueller Nötigung u.a. zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ein. Dage- gen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertre- ten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. Mai 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten eröffnete Straf- verfahren weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stel- lungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht ver- nehmen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen – einzutreten. 2.2 Die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Die- se Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und E. 2.4.7). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristanset- zung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 4.1 und weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO), was vorliegend zu verneinen ist. Rechtsbegehren sind zudem im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3). 2.3 Mit Blick auf die Begründung in der Beschwerde bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung auch betreffend die Vorwürfe der einfachen 2 Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz angefoch- ten hat. Sie äussert sich einzig zu den gynäkologischen Untersuchungen und damit zum Vorwurf der sexuellen Nötigung. Zum ebenfalls eingestellten Vorwurf, wonach der Beschuldigte sie medikamentenabhängig gemacht bzw. ihr zu viele oder fal- sche Medikamente gegeben haben soll, erfolgen keinerlei Ausführungen, weshalb diese Vorwürfe nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, bzw. soweit sie als mitangefochten gelten sollten, mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, so- weit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdi- gung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Be- weislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so 3 auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; mit weiteren Hinweisen). 4. Der Beschuldigte betreibt eine Hausarztpraxis. Am 22. Januar 2020 reichte die Gemeinde E.________, Abteilung Soziales, eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Beschuldigten beim Kantonsarztamt (nachfolgend: KAZA) ein; dies aufgrund der Schilderungen von Personen, die von der Abteilung Soziales im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages begleitet und unterstützt werden. Da diese Anzeige auch Sachverhalte enthielt, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vermuten liessen, leitete das KAZA am 4. Februar 2020 die aufsichtsrechtliche An- zeige an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese eröffnete am 17. April 2020 eine Un- tersuchung gegen den Beschuldigten u.a. wegen sexueller Nötigung und führte in der Folge verschiedene Ermittlungshandlungen durch (Aktenedition, Hausdurchsu- chung, Sicherstellung von Krankenakten, Einvernahme der Parteien). Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die polizeilichen Ermittlungen den Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen des Beschuldigten nicht erhärten konnten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst den Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft sich zur Begründung der Einstellungsverfügung auf die Schlussbemerkun- gen der Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport vom 21. März 2022 gestützt habe. Es handle sich dabei lediglich um eine subjektive Meinung des Verfassers des Rapports. Eine fehlende Strafbarkeit des Beschuldigten lasse sich daraus nicht ab- leiten. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auf den Berichtsrapport und auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen Bezug nehmen darf. Abgesehen davon begründete sie die Einstellung nicht zur Hauptsache mit dem fehlenden An- fangsverdacht gestützt auf den Berichtsrapport, sondern nahm eine eigene Würdi- gung der Beweismittel (Aussagen und Krankenakten) vor. Weiter wird im Berichts- rapport der Polizei das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine veraltete Un- tersuchungs- oder Behandlungspraxis gerechtfertigt, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Es mag sein, dass die Formulierungen im Berichtsrapport teilwei- se etwas ungeschickt gewählt wurden. Insgesamt geht daraus aber hervor, dass sich der Anfangsverdacht aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht habe erhärten 4 bzw. objektivieren lassen, die nicht «zeitgerechten Umfangsformen» des Beschul- digten (Praktizierens «nach den Regeln eines Landarztes längst vergangener Zei- ten») aber dazu beigetragen hätten, dass überhaupt ein Anfangsverdacht entstan- den sei. Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist. 6. Die Beschwerdeführerin sagte in ihrer Einvernahme vom 12. April 2021 zusam- mengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sie mehrmals ohne Grund gynäkolo- gisch untersucht. Er habe sie quasi dazu gezwungen bzw. unter Druck gesetzt, in- dem er ihr im Verweigerungsfall keine Medikamente habe geben wollen (Z. 476 ff., Z. 506 ff.). Sie habe kein gynäkologisches Problem, welches eine Untersuchung zur Folge gehabt hätte (Z. 488 f.). Er habe ihren Genitalbereich mit den Fingern un- tersucht (ohne Handschuhe, «umegfingerlet»). Es sei keine Untersuchung gewe- sen, sondern etwas Anderes (Z. 492 ff., Z. 511 ff., Z. 594 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie zu Dr. F.________ (Gynäkologe) gehe. Es sei ihr unangenehm gewesen. Er habe immer gesagt, sie sei doch eine schöne Frau, sie müsse sich doch nicht schämen, sie habe doch eine schöne Vagina. Er habe ihr gesagt, dass man dies halt immer wieder mal machen solle. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass dies nicht nötig sei und sie ihren Gynäkologen habe (Z. 498 ff.). Auf Frage, ob der Be- schuldigte sich hierzu geäussert habe, sagte sie aus, er habe ihr gesagt, dass sie keine Medikamente mehr erhalten würde. Er habe ihr einfach gesagt, dass sie sich jetzt hinsetzen solle. Sie hätten nicht den ganzen Tag Zeit. Er habe sie unter Druck gesetzt, aber nicht körperlich (Z. 506 ff.). Er habe immer wieder versucht, eine gy- näkologische Untersuchung zu machen. Er habe sie einfach immer dazu gedrängt. Er habe immer gewartet, bis sie wirklich Medikamente benötigt habe und so sei er zum Erfolg gekommen. Es sei auch zu Untersuchungen gekommen, an welche sie sich aufgrund der Medikamente nicht mehr erinnern könne. Sie habe auch ge- merkt, dass ihr BH zum Teil hinten offen gewesen sei, also nach der Untersuchung. Dies sei nach den erhaltenen Spritzen gewesen (Z. 515 ff.). Weiter sagte sie aus, die gynäkologischen Untersuchungen hätten ca. 1 Jahr nach der ersten Behand- lung angefangen. Sie wisse aufgrund der vielen Medikamente nicht mehr, wie oft und wann diese Untersuchungen durchgeführt worden seien (Z. 526 ff.). Später gab sie auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft betreffend Anzahl der Untersuchun- gen an, vielleicht einmal in zwei Wochen oder einmal im Monat. Dies über die letz- ten ca. neun Jahre (Z. 558 ff.). Es sei vielleicht zehnmal vorgekommen, dass sie nach der Verweigerung der Medikamente eine gynäkologische Untersuchung über sich habe ergehen lassen müssen, nur um an die Medikamente zu kommen (Z. 581 ff.). 7. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Krankenakten zum Schluss, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin offen- bar mehrmals gynäkologisch untersucht habe, dies jedoch ganz offensichtlich auf ihren Wunsch oder mindestens nach entsprechender Geltendmachung von Be- schwerden hin, welche eine solche Untersuchung als indiziert erscheinen liessen. Das sei umso plausibler, als der Beschuldigte mehrfach und für verschiedene Be- schwerden der Beschwerdeführerin auch andere Ärzte bzw. Fachärzte bei der Be- handlung hinzugezogen habe, was einem professionellen Vorgehen entspreche. 5 Zudem widerlege dies die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie angeb- lich nie wegen gynäkologischer Probleme zum Beschuldigten gegangen sei. Sie erscheine hiermit unglaubwürdig. 8. 8.1 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Krankenakten ein ganz anderes Bild zeichnen oder die ersten Konsultationen im Jahr 2011 grundlegend anders dargestellt worden sein sollen als von der Be- schwerdeführerin geschildert. Aus dem Umstand, dass sich die behaupteten gynä- kologischen Untersuchungen nicht aus den Krankenakten ergeben, kann nichts be- treffend deren Existenz abgleitet werden. Sollten gynäkologische Untersuchungen vor einem solchen Hintergrund, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, stattgefunden haben, ist nicht zu erwarten, dass diese vom Beschuldigten doku- mentiert worden wären. Er musste hierfür auch nicht zwangsläufig absichtlich Vor- sprechgründe erfinden oder über Jahre hinweg ein völlig überproportionales Lü- gengebilde konstruieren, um solche Untersuchungen zu verheimlichen, da diese Untersuchungen im Rahmen «normaler» Konsultationen stattgefunden haben kön- nen. Abgesehen davon, dass die Einträge in den Krankenakten teilweise sehr schwer lesbar sind, geht daraus auch nicht explizit hervor, dass wegen der geschil- derten Beschwerden eine gynäkologische Untersuchung nötig bzw. erwünscht ge- wesen sein soll. Die in der Krankengeschichte dokumentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin (beispielsweise Unterleibsschmerzen und Blasenentzündung) sind denn auch nicht typisch für die Vornahme einer gynäkologischen Untersu- chung in dem Sinn, dass der Beschuldigte mit den Fingern in die Vagina der Be- schwerdeführerin greifen musste. Der Hinweis in den Krankenakten, wonach die Beschwerdeführerin wegen Unterleibsschmerzen bereits beim Gynäkologen gewe- sen sei, macht eine nochmalige gynäkologische Untersuchung weder erforderlich noch kann aufgrund dieser Bemerkungen geschlossen werden, dass eine weitere gynäkologische Untersuchung erwünscht gewesen sei. Das Schreiben des Be- schuldigten an Dr. G.________ vom 17. August 2011 betrifft eine (äusserliche) Kaiserschnittnarbe und steht in keinerlei Zusammenhang mit einer gynäkologi- schen Untersuchung, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass es um eine Überweisung an einen Chirurgen ging. Daraus kann somit nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten wegen gynäkologischer Pro- bleme aufgesucht. Auch das Schreiben des Beschuldigten vom 1. Mai 2013 an den Gynäkologen der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________, ist kein Hinweis auf notwendige oder erwünschte gynäkologische Untersuchungen. Daraus geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten am Montag, 29. April 2013 den kleinen Hautlappen gezeigt habe, der sie störe (mit Blick auf den Opera- tionsbericht vom 8. Mai 2013 geht es hierbei um einen Hautlappen im Genitalbe- reich). Das ist kein Hinweis auf eine indizierte gynäkologische Untersuchung in dem Sinn, wie die Beschwerdeführerin sie geschildert hat. Es scheint sich dabei eher um ein äusserliches, ästhetisches und nicht eigentlich medizinisches Problem gehandelt zu haben. Zudem ist aus den Krankenakten kein übereinstimmender Eintrag dazu ersichtlich. Es scheint ebenso wahrscheinlich, dass die Initiative, die- sen Hautlappen zu sehen, vom Beschuldigten kam, zumal die Beschwerdeführerin 6 ihm von der unmittelbar bevorstehenden Operation erzählt hat, wie aus dem Schreiben vom 29. April 2013 hervorgeht. Das passt auch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie habe eine schöne Vagina und müsse sich nicht schämen. Jedenfalls bestätigt dieses Schrei- ben eine medizinisch indizierte oder erwünschte gynäkologische Untersuchung nicht und sagt ohnehin nichts über die weiteren behaupteten Untersuchungen aus. Am 27. Januar 2013 (da die Kopien teilweise «abgeschnittene» Ränder aufweisen, ist der Tag nicht ganz klar) steht einzig, dass sich die Beschwerdeführerin untersu- chen lassen wolle, wobei sich aus den vorherigen Bemerkungen keine Hinweise ergeben, weshalb sie eine gynäkologische Untersuchung wünschen sollte. Jeden- falls kann mit Blick auf die Krankenakten nicht der Schluss gezogen werden, die gynäkologischen Untersuchungen seien plausibel oder erwünscht. Weder die Krankenakten noch die Schreiben an Fachärzte sprechen zudem offensichtlich ge- gen die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie kein gynäkologisches Pro- blem gehabt habe, welche eine Untersuchung zur Folge gehabt hätte (Z. 488 f.). Der Beschuldigte gab einzig im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 an das KAZA zur aufsichtsrechtlichen Anzeige der KESB Thun vom 19. Januar 2021 allgemein an, die Beschwerdeführerin gynäkologisch untersucht zu haben. Anläss- lich der delegierten Einvernahme verweigerte er die Aussagen. 8.2 Es scheint zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zu Übertreibungen neigt. Ihre konstanten Aussagen betreffend Beginn der gynäkologischen Untersuchung (nach ca. einem Jahr, Z. 513, Z. 528) lassen sich aber mit Blick auf die vorange- henden Ausführungen durchaus mit den Krankenakten in Einklang bringen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft als widersprüchlich oder übertrieben hervorgehobe- nen Aussagen lassen sich zwangslos auch mit den mittlerweile negativen Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten erklären und stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen nicht allgemein in Frage. Inkonsistenzen in ihren Aussagen müssen zudem vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen Medikamentensucht (vgl. auch ihre Aussa- gen Z. 526 ff.) eingeordnet werden und sind teilweise auch aus einer ex-post-Sicht zu würdigen. So scheint es beispielsweise nachvollziehbar, dass sie erstmals nach dem Verkehrsunfall 2017 und insbesondere nach dem Entzug 2021 sowie allenfalls nach der Sichtung der Unterlagen in vollem Umfang realisierte, was sie eingenom- men hatte, weshalb sie im Zeitpunkt der Einvernahme am 12. April 2021 differen- ziertere Aussagen machen konnte. Das schliesst aber nicht aus, dass sie zu Be- ginn nicht im Bilde über die Menge und Wirkung der Medikamente war. Zudem enthalten ihre Aussagen durchaus auch Realkennzeichen in Form von ori- ginellen und spontanen Details (vgl. beispielsweise Z. 493 ff., 501 ff., 565 ff.). Sie belastet oder diskreditiert den Beschuldigten nicht unnötig (vgl. beispielsweise Z. 592, Z. 602, Z. 605). Ihre Aussage, wonach es vielleicht zehnmal vorgekommen sei, dass sie nach der Verweigerung der Medikamente eine gynäkologische Unter- suchung über sich habe ergehen lassen müssen, nur um an die Medikamente zu kommen (Z. 581 ff.), stimmt auch mit ihren Aussagen überein, wonach sie in den letzten 1.5 Jahren stark süchtig gewesen sei und aktiv nach Medikamenten gefragt habe (Z. 194 ff.). 7 8.3 Weiter kam die Anzeige gegen den Beschuldigten nicht direkt durch die Beschwer- deführerin in Gang, sondern durch eine Meldung der Gemeinde E.________, wobei auch noch andere Frauen betroffen gewesen sein sollen, welche unabhängig von der Beschwerdeführerin auch sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten ge- schildert haben. Auch wenn diesbezüglich Einstellungen erfolgt sind, welche nicht angefochten sind, ergibt sich aus diesen Aussagen, welche im Rahmen der Ermitt- lungen im vorliegenden Verfahren getätigt wurden, ein Gesamtbild, welches für die allgemeine Glaubhaftigkeit auch der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aus- ser Acht gelassen werden darf. Jedenfalls erscheint eine rein isolierte Betrach- tungsweise der Vorwürfe bei dieser Ausgangslage nicht sachgerecht. Im Zusam- menhang mit den anderen zwei Frauen liegen nach Ansicht der Kammer zumindest insofern vergleichbare Anschuldigungen vor, als sich daraus Hinweise auf grenzü- berschreitendes Verhalten des Beschuldigten ergeben. Zwar sagte H.________ nicht aus, der Beschuldigte habe sie mit der Medikamentenabgabe unter Druck ge- setzt. Sie schilderte aber ebenfalls regelmässige (monatliche) gynäkologische Un- tersuchungen (vgl. Einvernahme vom 26. April 2021, Z. 239 ff.). Weiter gab sie auf Frage, ob sie bei den jeweiligen Konsultationen Spritzen erhalten habe, spontan an: «Ich schätze so ca. 3 Mal. Wenn ich dann erwacht bin, war ich jeweils unten nackt» (Einver- nahme vom 26. April 2021, Z. 82 ff.). Auch die Beschwerdeführerin gab an, es sei zu Untersuchungen gekommen, an welche sie sich nicht mehr erinnern könne. Sie habe nach den erhaltenen Spritzen auch bemerkt, dass ihr BH teilweise hinten of- fen gewesen sei (Z. 520 ff.). Ein geplanter, koordinierter Racheakt ist nicht offen- sichtlich, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch H.________ den Be- schuldigten in diesem Zusammenhang nicht in einem übertriebenen Mass zu be- lasten oder diskreditieren scheinen, sondern lediglich Vermutungen äusserten (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021, Z. 522 ff., Einvernahme H.________ vom 26. April 2021, Z. 85 f.). Mit Blick auf den Zeitpunkt der aufsichts- rechtlichen Anzeige am 22. Januar 2020 und dem Schreiben des Beschuldigten vom 2. Dezember 2020, in welchem er der Beschwerdeführerin droht, ihren Ehe- mann zu informieren, wenn sie nicht zahle, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die erhobenen Vorwürfe stünden in direktem Zusammenhang zu den Geldschulden. 8.4 Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 an Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie, quasi in einem Nebensatz auf ein mögliches Suchtproblem hinwies, entlastet den Beschuldigten nicht – im Gegenteil. Hielt er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sucht für möglich, muss wohl davon ausgegan- gen werden, dass er mit der weiteren regelmässigen Verschreibung dieser Medi- kamente bewusst eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kauf nahm. Auch wenn dieser Vorwurf nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wirkt sich das insofern belastend für den Beschuldigten aus, als die Beschwerde- führerin spätestens zu diesem Zeitpunkt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten gestanden haben könnte, was auch erklären würde, weshalb sie den Arzt nicht früher gewechselt hat. Ihre Sucht spricht denn auch dafür, dass der Be- schuldigte in der Lage war, sie damit unter Druck zu setzen oder er aufgrund ihres Zustandes nicht mit Widerstand rechnen musste. Dieses Schreiben steht zudem in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Arztbericht vom 10. Dezember 2017, in 8 welchem der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug fest- hielt, es bestünden keine Zweifel, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin gegeben und nie beeinträchtigt gewesen sei (dies obwohl er bereits ein Jahr vorher von einer Medikamentensucht ausgegangen ist). Weiter machte der Beschuldigte auch in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 im Zusammenhang mit der auf- sichtsrechtlichen Anzeige ganz andere Angaben als im Arztbericht (vgl. Ziffer 5 der Stellungnahme). Im Schreiben vom 23. September 2017 erfolgte eine Überweisung an Dr. med. J.________ (FMH Neurologie & Schlafmedizin), wobei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht die Sucht, sondern die Schlafprobleme der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen. Belastend ist in diesem Zusam- menhang der Umstand, dass der Beschuldigte die Medikamentenmenge und ins- besondere die Dauer der Einnahme von Dormicum und Zoldpidem herunterzuspie- len scheint. Jedenfalls ist mit Blick auf das vorherige Schreiben an Dr. med. I.________ sowie die Einträge in den Krankenakten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Medikamente schon viel länger einnahm. Diese Um- stände lassen Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten auf- kommen. Zudem wird dadurch nicht der Eindruck erweckt, dass es ihm einzig dar- um ging, der Beschwerdeführerin zu helfen. Vielmehr begründet diese Ausgangs- lage Hinweise, dass er selbst ein Interesse daran hatte, dass die Beschwerdeführe- rin ihn weiterhin aufsucht. 9. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und schützt Opfer vor der Nötigung, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Das Gesetz umschreibt die Nötigungsmittel nicht ab- schliessend und erwähnt namentlich Bedrohung, Gewalt, psychischen Druck und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei letzterer Variante kaum ei- genständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 ff.). Nach der aktuellen Gesetzgebung sind – mit Aus- nahme der sexuellen Handlungen mit Kindern – allein gegen den Willen einer Per- son vorgenommene sexuelle Handlungen nicht strafbar, sofern diese nicht mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Notlage verknüpft sind oder das Opfer urteils- oder widerstandsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 148 IV 234 E. 3.3 ff.). Bei gynäkologischen Untersuchungen wird das Verhalten des Arztes zur sexuellen Handlung, sobald es nicht mehr medizinisch indiziert ist (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 189 StGB, vgl. auch N. 5 zu Art. 187 StGB). Zu prüfen ist daher auch, ob besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Handlungen bzw. gynäkologischen Untersuchungen in irgend- einer Weise über das hinausgingen, was durch die Einwilligung oder durch die ärzt- liche Berufspflicht gedeckt ist. Zudem macht sich im Sinne von Art. 193 StGB jener Täter strafbar, welcher in Ausnützung einer Notlage oder (alternativ) einer durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründeten Abhängigkeit eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung veranlasst. Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht 9 ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmas- ses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbezie- hung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.2 auch zum Fol- genden). Eine besonders intensive Abhängigkeit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn das Opfer auf die Dienste des Täters angewiesen ist. 10. Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bestehen konkrete Hinweise, dass die gynäkologischen Untersuchungen nicht durch eine Einwilligung oder die ärztli- che Berufspflicht gedeckt waren und sie von der Beschwerdeführerin einzig auf- grund ihrer Medikamentensucht zugelassen wurden bzw. der Beschuldigte in die- sem Zusammenhang die Sucht der Beschwerdeführerin oder die Wirkung der Me- dikamente ausgenutzt hat. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatanwalt- schaft liegen bei dieser Ausgangslage konkrete Hinweise für ein Abhängigkeitsver- hältnis vor, welches allenfalls auch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 193 StGB relevant sein könnte, zumal mit Blick auf die Häufigkeit der Besuche, die angespro- chenen Themen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführe- rin sogar ein Darlehen ausgerichtet hatte, er offenbar auch in anderen Angelegen- heiten ihre Ansprech- und Vertrauensperson war. Die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin sich auch in die Behandlung von anderen Ärzten begeben hatte, bei denen sie nachweislich auch die betreffenden Medikamente beziehen konnte (vgl. bspw. Schreiben des Beschuldigten an Dr. med. K.________ vom 2. Januar 2019 und vom 18. August 2019, Faszikel 4), schliesst ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten nicht aus, zumal dieser letztlich doch immer wieder eine An- laufstelle für die Beschwerdeführerin blieb (vgl. Schreiben des Beschuldigten an Psychiatrischen Dienst Thun vom 12. November 2020). Es ist auch unklar, ob das Aufsuchen eines anderen Arztes tatsächlich selbstbestimmt erfolgte oder allenfalls der Sozialdienst oder die Familie der Beschwerdeführerin hierfür verantwortlich war. Jedenfalls schliessen diese Umstände aktuell ein Ausnützen der Abhängigkeit nicht aus. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in den letzten 1.5 Jahren begonnen hatte, nach Medikamenten zu fragen, da sie stark süchtig war (Z. 192 ff.), stimmen mit der Zuspitzung der Situation, welche sich aus der Korrespon- denz des Beschuldigten ergibt, zudem überein. Die vom Beschuldigten geführte Korrespondenz mit weiteren involvierten Fachstellen weist zudem nicht nur auf be- gründete Sorgen betreffend die Sucht der Beschwerdeführerin hin (in den Kran- kenakten der Beschwerdeführerin befanden sich diese Schreiben nicht), sondern auch darauf, dass der Beschuldigte offenbar Mühe damit bekundete, nicht mehr der allein verantwortliche Hausarzt zu sein. Aus dem Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 ergeben sich ebenfalls Hinweise auf einen Hang zu Kontrolle und Manipulation. Zudem kommt zum Ausdruck, dass es dem Beschuldigten offensichtlich an einer professionellen Distanz zur Beschwerde- führerin fehlte. 10 11. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Au- gust 2021 die Aussage. Aus dem Protokoll geht aber hervor, dass sich die Aussa- geverweigerung auf den damaligen Zeitpunkt bezog. Es scheint daher nicht ausge- schlossen, dass er allenfalls doch Aussagen macht. Abgesehen davon gab die Be- schwerdeführerin an, der Beschuldigte habe sie angerufen, sie solle zu ihm kom- men und CHF 5'000.00 abholen für ihr Schweigen (Z. 712 bis Z. 726). Die Be- schwerdeführerin gab an, das Anrufprotokoll gelöscht zu haben, aber beim Tele- fonanbieter einen Auszug über die Anrufprotokolle anzufordern und der Polizei zu übergeben. Ein solcher Auszug liegt nicht in den Akten. Es ist unklar, ob die Be- schwerdeführerin bewusst darauf verzichtet hatte oder ob es untergegangen ist. Al- lenfalls könnten auch Einvernahmen mit weiteren behandelnden Ärzten (Dr. med. K.________ und ärztliche Leitung des Psychiatrischen Dienste) Aufschluss über die Art und Weise des Zustandekommens der Behandlung bei ihnen sowie die Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten geben. Zudem könnte ein Fachgutachten im Zusammenhang mit der Würdigung des Inhalts der Krankenakten eingeholt wer- den, welches sich u.a. auch zur Frage äussert, ob die Einträge und/oder die be- schriebenen Beschwerden in den Krankenakten eine gynäkologische Untersu- chung plausibilisieren. Die Vorwürfe wiegen schwer. Der Beschuldigte wird weder mit Blick auf den Inhalt der Krankenakten noch die geführte Korrespondenz mit Fachärzten bzw. Fachstel- len entlastet. Es kann aktuell auch nicht angenommen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als Anklagefundament ausreichen. Zu- dem sind auch weitere Ermittlungshandlungen denkbar, welche allenfalls zur Klärung der Vorwürfe beitragen könnten. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2023 (O 20 1585) ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewie- sen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Be- schwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschä- digung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz 11 nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitauf- wand, die Schwierigkeit des Prozesses wie auch die Bedeutung der Streitsache können als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Ta- rifrahmen die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'174.05 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. Anspruch auf eine Entschädigung ge- stützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Da sich diese nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, sind allerdings keine entschädigungswürdigen Nachteile ersichtlich. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. April 2023 (O 20 1585) wird betref- fend Einstellung des Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'174.05 ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13