Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch weiterhin als verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar. Davon, dass eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Staates (Durchsetzung des Strafanspruchs/Anspruch auf reibungslose Strafverfolgung) und dem Interesse des Beschwerdeführers (Anspruch auf Freiheit) zu Gunsten des Letzteren ausfiele, kann nicht gesprochen werden, zumal – wie erwähnt – nicht nur ein niederschwelliges Fluchtrisiko besteht, derzeit keine Überhaft droht und aktuell auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht verzichtet werden kann.