Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Selbst mit der Anordnung einer elektronisch überwachten Eingrenzung könnte derzeit eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Eine Ausweis- und Schriftensperre vermöchte eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland ebenfalls nicht zu verhindern.