Zwar kann vorliegend nicht von einer deutlich «ausgeprägten» Fluchtgefahr gesprochen werden, indes ist diese auch nicht als «niederschwellig» zu bezeichnen. Gestützt auf das in E. 6.4 Ausgeführte ist von einer «nicht unerheblichen» Fluchtgefahr auszugehen, was Zweifel aufkommen lässt, ob Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung von einer Flucht abhalten könnten. Letzteres ist – u.a. nach Prüfung der vom Beschwerdeführer beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen (ambulante Massnahme und Meldung beim Sozialdienst und einer Polizeistation) – zu verneinen.