13 Mit Blick auf die Tatsache, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten noch fertig zu erstellen, hiernach die Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen und Anklage zu erheben ist, erscheint die Haftverlängerung um drei Monate ebenfalls als verhältnismässig resp. erforderlich und zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und werden zu Recht auch nicht vorgebracht.