der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Auch hat das Bundesgericht u.a. festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend: einer bedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Be-