Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich eine bedingte Strafe und allenfalls eine ambulante Massnahme drohe, somit die Weiterführung der Haft – sinngemäss im Sinn von Überhaft – unverhältnismässig sei, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe