Die vorinstanzlich bis zum 16. Juli 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sieben Monaten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich eine bedingte Strafe und allenfalls eine ambulante Massnahme drohe, somit die Weiterführung der Haft – sinngemäss im Sinn von Überhaft – unverhältnismässig sei, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann.