Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Dezember 2022 und damit seit rund fünf Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 16. Juli 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sieben Monaten.