Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft angeführte, vom Beschwerdeführer bestrittene – Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann angesichts dessen – gleichermassen wie im angefochtenen Entscheid – offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Nur am Rande sei angemerkt, dass angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und den gutachterlichen Ausführungen in der Vorabstellungnahme vom 21. März 2023, wonach die Legalprognose aktuell günstig bis durchwachsen ausfalle und die Rückfallgefahr für allgemeine Delinquenz