Davon, dass bereits heute mit Sicherheit feststeht, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht mehr erforderlich ist, kann somit nicht gesprochen werden. Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 137 vom 14. April 2020 E. 4.1 und E. 4.5) 5.6 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht nur die theoretische, sondern konkrete Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer untertauchen oder sich ins Ausland absetzen könnte.