Abgesehen davon, dass das Gutachten und die Fristansetzung zur Stellung weiterer Beweisanträge (Art. 318 StPO) noch ausstehend sind, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung somit nach wie vor nötig ist, soll die Inhaftierung bei bestehender Fluchtgefahr auch sicherstellen, dass der Beschwerdeführer dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Davon, dass bereits heute mit Sicherheit feststeht, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht mehr erforderlich ist, kann somit nicht gesprochen werden.