gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass das Gutachten und die Fristansetzung zur Stellung weiterer Beweisanträge (Art.