11 herein. Damit diese Möglichkeit bei der Beurteilung des besonderen Haftgrunds – anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 und E. 7.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre) – indes berücksichtigt und fluchtmindernd/allenfalls fluchtausschliessend gewertet werden kann, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat.