Auch wenn der effektive Schaden im Zusammenhang mit der Brandstiftung nicht aktenkundig ist, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass von einem geringen Schaden im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung ausgegangen werden müsste (demgemäss bei geringem Schaden auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden könnte), fand der Brand doch im Lager der Firma C.________ GmbH statt, in welchem seltene und teure Ersatzteile gelagert waren (Bericht des BEX S. 3 «Anmerkungen und Beobachtungen rund um gelagerte Fahrzeugteile im Lager» und S. 4 oben betreffend Brandobjekt). Ob der Beschwerdeführer tatsäch-