Überdies wird er sich des Einbruchdiebstahls zu verantworten haben. Auch wenn der effektive Schaden im Zusammenhang mit der Brandstiftung nicht aktenkundig ist, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass von einem geringen Schaden im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung ausgegangen werden müsste (demgemäss bei geringem Schaden auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden könnte), fand der Brand doch im Lager der Firma C.________ GmbH statt, in welchem seltene und teure Ersatzteile gelagert waren (Bericht des BEX S. 3 «Anmerkungen und Beobachtungen rund um gelagerte Fahrzeugteile im Lager» und S. 4 oben betreffend Brandobjekt).