Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die drohende Sanktion stelle keinen Fluchtanreiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Strafe droht. Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Überdies wird er sich des Einbruchdiebstahls zu verantworten haben.