Dass er sich dort nicht zurechtfinden könnte – immerhin dürfte er sich dort legal aufhalten und einer Arbeit nachgehen –, wird zu Recht nicht vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dort allenfalls über keine Familienangehörigen verfügt (vgl. aber oben), steht einer Rückkehr nach Portugal nicht entgegen, zumal die Akten zumindest derzeit den Schluss erlauben, dass er auch mit wenig sozialen Kontakten zurechtzukommen scheint. Auch fehlende finanzielle Mittel stünden einer Flucht/Reise nach Portugal nicht von vornherein entgegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die drohende Sanktion stelle keinen Fluchtanreiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden.