Dafür, dass der Kontakt regelmässig wäre, bestehen keine Hinweise und kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass dieser Bruder gegenüber dem Gutachter Auskunft über eine mögliche Wesensveränderung des Beschwerdeführers gegeben hat. Gestützt auf die Ausführungen in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 21. März 2023 ist eher von einer losen Beziehung auszugehen (dort S. 4). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine der Landessprachen spricht. Er ist jedoch der englischen (und selbstverständlich portugiesischen) Sprache mächtig und hat bereits viele Jahre ausserhalb