Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich seine Nachbarin (angeblich frühere Partnerin) derzeit um seine privaten Belange kümmert und er zumindest mit einem seiner Brüder (demjenigen, der ihn im Jahr 2018, nachdem er P.________ (Staat) verlassen hatte, in die Schweiz geholt hat) Kontakt zu haben scheint. Dafür, dass der Kontakt regelmässig wäre, bestehen keine Hinweise und kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass dieser Bruder gegenüber dem Gutachter Auskunft über eine mögliche Wesensveränderung des Beschwerdeführers gegeben hat.