Sein soziales Netz ist äusserst bescheiden. Gemäss gutachterlichen Ausführungen fällt seine psychosoziale Situation aktuell ungünstig aus, er lebe sozial eher isoliert (forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vom 21. März 2023 S. 6). In sozialer, finanzieller und beruflicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spräche.