Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keine Arbeit und seine finanzielle Situation schätzt er selber als schlecht ein (EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 111 f. und Z. 146, wonach er nur das besitze, was daheim sei, und er dies – einschliesslich sein Auto – fürs Überleben verkaufen müsse). Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und hier weder in sozialer noch familiärer Hinsicht integriert ist. Sein soziales Netz ist äusserst bescheiden.