Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, portugiesischer Staatsangehöriger, hält sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf, nachdem er davor rund 25 Jahre in P.________ (Staat) gelebt hat, wo nach wie vor seine erwachsenen Kinder wohnen. Hier in der Schweiz leben zwei Brüder (und zwei Nichten [Beschwerde Rz. 12]), jedoch bezeichnet der Beschwerdeführer die Beziehung zu diesen selber als nicht gut (polizeiliche EV vom 16. Dezember 2022 Z. 25 f. und Z. 34, EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 130).