Abgesehen davon drohe seinem Mandanten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit wohl eher eine Strafe im bedingten Bereich, was ihn kaum zur Flucht verleiten dürfte. Angesichts der Tatsache, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, sei selbst im Fall eines Untertauchens oder einer Flucht ein Abwesenheitsverfahren ohne Beweisverlust möglich. 5.5 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.