9 Beschwerdeführers, die sich derzeit um die Katze und die privaten Belange kümmere, scheine eine Freundin zu sein und ihn in der Not tatkräftig zu unterstützen. Er sei überdies bereits beim Sozialdienst angemeldet, so dass sämtliche Umstände (persönliche und finanzielle) hier am vorteilhaftesten erschienen. Abgesehen davon drohe seinem Mandanten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit wohl eher eine Strafe im bedingten Bereich, was ihn kaum zur Flucht verleiten dürfte.