Der Verteidiger weist in der Beschwerde darauf hin, dass gestützt auf das foren- sisch-psychiatrischen Gutachten nichtsdestotrotz von in der Schweiz bestehenden sozialen Beziehungen, insbesondere von einem einigermassen regen Kontakt zu einem seiner Brüder, ausgegangen werden dürfe. Dieser habe gegenüber dem Gutachter über eine mögliche Wesensveränderung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren Auskunft gegeben und habe diesen vor fünf Jahren in die Schweiz geholt und letztmals im November 2022 gesehen. Auch die frühere Partnerin des