stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Fehlende finanzielle Mittel sprächen nicht gegen ein Verlassen der Schweiz. 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass bei den Deliktsvorwürfen die Landesverweisung drohe und er in der Schweiz nur über ein bescheidenes soziales Netz verfüge, weder viele Freundschaften pflege noch die Sprache beherrsche. Jedoch habe er hier immerhin zwei Brüder und zwei Nichten. In Portugal lebten eine Schwester und eine Ex-Frau. Die Beziehung zu seinen Geschwistern sei nicht gut und er habe auch zu P.________ (Staat), wo er lange gelebt habe, die Beziehungen abgebrochen.