Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst mit der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz (Einreise: 2018), den nicht gelebten familiären und den kaum vorhandenen sozialen Beziehungen in der Schweiz, der schwierigen finanziellen Situation und den ungünstigen beruflichen Perspektiven. Überdies habe der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine Landesverweisung zu gewärtigen und in diesem Zusammenhang sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu