Gleich verhält es sich mit dem impliziten beschwerdeführerischen Vorwurf, wonach mutmasslich existierendes Videomaterial zu seinen Ungunsten zurückbehalten werde. Dass keine Aufnahmen erstellt werden konnten, kann diverse Gründe haben und muss nicht zwingend darin liegen, dass der Geschädigte diese absichtlich verunmöglicht hat, zumal dies praktisch bedeuten würde, dass er zum Tatzeitpunkt bzw. in der Tatnacht Kenntnis vom Einbruch des Beschwerdeführers gehabt haben müsste.