Aktenkundig fühlt sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt und sein Einbruchdiebstahl steht in direktem Zusammenhang mit der persönlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten. Die Differenzen stellen somit ein gewichtiges Indiz auch für die Brandstiftung dar, sei es nun, dass mit Letzterer Spuren vertuscht oder dem Geschädigten weiterer Schaden zugefügt werden sollte (vgl. weiter E-Mail vom 9. Januar 2023 betr. Journaleintrag vom 9. Dezember 2022, wonach der Geschädigte bei der Polizei Drohungen seitens seines ehemaligen Angestellten/des Beschwerdeführers gemeldet hatte und befürchte, dieser könnte sich zu ihm begeben [in Akten ARR 23 17]). Es erstaunt,