Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 15. Dezember 2022 in das fragliche Gebäude eingedrungen ist und dort Gegenstände entwendet hat. Den Laptop nahm er scheinbar deshalb an sich, um die darin mutmasslich gespeicherten Videoaufnahmen betreffend Geldauszahlung an ihn erhältlich zu machen (EV des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 Z. 496 ff., auch zum Folgenden). Aktenkundig fühlt sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt und sein Einbruchdiebstahl steht in direktem Zusammenhang mit der persönlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten.