Abgesehen davon ist bezüglich des angeblichen Aufenthalts zwischen 04.00 und 05.00 Uhr auf der Raststätte F.________ darauf hinzuweisen, dass die Brandinitiierung gemäss Brandermittler zwischen 04.00 und ca. 06.00 Uhr eingeleitet worden sein dürfte (Berichtsrapport des BEX). Selbst wenn der Beschwerdeführer im von ihm genannten Zeitraum auf einer Raststätte gewesen sein sollte, stünde dies einem von ihm gelegten Brand nicht entgegen. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer bis November 2022 beim Geschädigten angestellt gewesen, das Arbeitsverhältnis seitens des Geschädigten aufgelöst worden ist und hinsichtlich angeblich ausstehender Lohnzahlungen Differenzen be-