__ (Ort) verkauft hat. Selbst beim Vorhalten der neuen Ermittlungsergebnisse bestritt er jedoch während längerer Zeit, diese gestohlen zu haben (zum Ganzen: EV vom 22. März 2022 Z. 125 ff., Z. 147 -218). Von einem glaubhaften Aussageverhalten kann somit nicht gesprochen werden. Abgesehen davon ist bezüglich des angeblichen Aufenthalts zwischen 04.00 und 05.00 Uhr auf der Raststätte F.________ darauf hinzuweisen, dass die Brandinitiierung gemäss Brandermittler zwischen 04.00 und ca. 06.00 Uhr eingeleitet worden sein dürfte (Berichtsrapport des BEX).