So wurden der Laptop und die beiden Diagnosegeräte an seinem Domizil aufgefunden. Dass er darüber hinaus noch weitere Gegenstände gestohlen habe, verneinte er (EV vom 16. Dezember 2022 Z. 154). Weiter bestritt er u.a. bis zur Einvernahme vom 22. März 2023 und auch zu deren Beginn mit Vehemenz, beim Einbruch eine Goldkette und eine Uhr des Geschädigten I.________ entwendet zu haben. Die Ermittlungen hatten jedoch in der Zwischenzeit ergeben, dass der Beschwerdeführer genau diese Gegenstände nur wenige Stunden nach seinem Einbruch bei der J.________ GmbH in K.________ (Ort) verkauft hat.