Videos Raststätte F.________ [in Akten ARR 23 17]). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl eingestanden hat, kann nicht per se geschlossen werden, dass auch auf seine Unschuldsbeteuerungen hinsichtlich der Brandstiftung abgestellt werden müsste. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer nur gerade so viel eingesteht, als ihm ohnehin nachgewiesen werden kann (vgl. dazu etwa auch die Aussage des Beschwerdeführers vom 22. März 2023, wonach die Polizei keine Beweise habe [EV-Protokoll Z. 243]). So wurden der Laptop und die beiden Diagnosegeräte an seinem Domizil aufgefunden.