Es genügt, wenn dieser – sofern die vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ausreichend hoch waren – im Verlauf des Strafverfahrens auch ausreichend hoch verbleibt. Von dem ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerdeführer aus seinem Aussageverhalten nichts für sich abzuleiten vermag und sich seine Beteuerung, wonach er sich auf dem Heimweg von D.________ (Ort) nach E.________ (Ort) zwischen 04.00 und 05.00 Uhr auf der Raststätte F.________ aufgehalten habe (EV vom 22. März Z. 448 ff.), mittels Sichtung der dortigen Videoaufzeichnungen nicht hat verifizieren lassen (E-Mail von H.________ vom 18. Dezember 2022 betreffend Abklärung Videos Raststätte F.__