dem Geschädigten. Anders als der Beschwerdeführer aber meint, vermag dies den bisherigen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung jedoch nicht zu entkräften. Wie erwähnt (vorne E. 4.1), ist nicht erforderlich, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens stets weiter verdichtet. Es genügt, wenn dieser – sofern die vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ausreichend hoch waren – im Verlauf des Strafverfahrens auch ausreichend hoch verbleibt.