zum ehemaligen Arbeitgeber auch in Bezug auf die Brandstiftung nach wie vor zu bejahen ist, zumal gestützt auf die derzeitige Aktenlage kein Motiv für eine von einer Dritttäterschaft ausgehenden Tatbegehung ersichtlich ist. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass allein aus der Tatsache, dass sich hinsichtlich des Einbruchdiebstahls der dringende Tatverdacht