Die Beweislage sei die identische wie zu Beginn der Untersuchung. Einziges Indiz für die Brandstiftung sei seine kurze Anwesenheit in der Tatnacht vor Ort; weitere Beweismittel gegen ihn lägen nicht vor. Dieses Indiz vermöge indes zwischenzeitlich lediglich noch einen hinreichenden – und nicht mehr einen dringenden – Tatverdacht zu begründen. Aus den nachweislich aufgezeichneten Bewegungsmeldungen zwischen 00.34 Uhr und 06.14 Uhr könne nicht auf ihn als Täter der Brandstiftung geschlossen werden, würden doch auch Kleintiere ebenfalls entsprechende Meldungen auslösen.