4.4 Dem widerspricht der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung trotz fortschreitenden Ermittlungen eben gerade nicht habe erhärten lassen. Von den Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einbruchdiebstahls könne nicht auch auf eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Brandstiftung geschlossen werden. Insoweit hätten nämlich die kriminaltechnischen Untersuchungen keine weiteren belastenden Elemente gegen ihn geliefert. Die Beweislage sei die identische wie zu Beginn der Untersuchung.