Damit verdichtete sich der dringende Tatverdacht auf einen Einbruchdiebstahl weiter. Aufgrund dieser Verdachtsverdichtung hinsichtlich des Einbrechens in die Räumlichkeiten der Geschädigten verdichtet sich auch der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Brandstiftung, zeigen sich die Verbindungen dazu, d.h. der identische Tatort, die zeitliche Tatnähe sowie die schwer belastete Beziehung des Beschuldigten zum Geschädigten als mögliche Tatmotivation, doch unverändert.