Die Angaben über den Rastplatz sprechen für eine Autobahn-Tankstelle; die übrigen Angaben lassen nur den Schluss zu, dass es sich um die Raststätte «F.________» handeln muss, wie dies die Staatsanwaltschaft schildert. Insgesamt ist zu folgern, dass der dringende Tatverdacht auf die genannten Straftatbestände weiterhin gegeben ist.