4 stelle eher vage und unklar gewesen seien, [ist] zu entgegnen, dass sie der Beschuldigte damit umschrieb, dass sich die Tankstelle auf dem Weg von G.________ (Ort) nach E.________ (Ort) befunden habe, dass dort zwei Tankstellen vis-à-vis zueinander stünden, dass sie 24 Stunden offen seien und dass es dort einen Rastplatz gäbe (vgl. Protokoll der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2022, Zeilen 236 ff.). Die Angaben über den Rastplatz sprechen für eine Autobahn-Tankstelle;