Der Schluss wird vielmehr auch dadurch untermauert, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Vorfeld der Ereignisse derart massiv bedrohte, dass dieser eine polizeiliche Intervention auslöste, weshalb von einer entsprechenden Motivlage auszugehen ist. Auch wenn es nicht am Beschuldigten ist, seine Unschuld nachzuweisen, kann schliesslich auch darauf hingewiesen werden, dass seine Erklärung, er habe sich im Zeitpunkt der Brandlegung auf dem Rückweg nach E.________ (Ort) befunden und bei der Raststätte F.___