Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nacht des Brandes in das fragliche Gebäude eingebrochen war und sich unzweifelhaft zeitlich nah zur Brandauslösung dort aufhielt, ist auch der bisherige dringende Tatverdacht auf Brandstiftung als weiterhin gegeben einzustufen. Dieser Schluss drängt sich nicht nur deshalb auf, weil kaum anzunehmen ist, dass der Tatort innert weniger Stunden derselben Nacht zweimal von je unabhängigen Täterschaften heimgesucht wurde.